Rechtsprechung
   OLG Bremen, 19.10.2021 - 4 UF 59/21   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2021,49980
OLG Bremen, 19.10.2021 - 4 UF 59/21 (https://dejure.org/2021,49980)
OLG Bremen, Entscheidung vom 19.10.2021 - 4 UF 59/21 (https://dejure.org/2021,49980)
OLG Bremen, Entscheidung vom 19. Oktober 2021 - 4 UF 59/21 (https://dejure.org/2021,49980)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2021,49980) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (4)

  • Oberlandesgericht Bremen PDF

    BGB § 1610 Abs. 2
    Familienrecht

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 1610 Abs. 2
    Kindesunterhalt: Anspruch auf Ausbildungsunterhalt bei den sogenannten "Realschul-Lehre-Fachoberschule-Fachhochschul-Fällen" - Familienrecht; Kindesunterhalt; Realschul-Lehre-Fachoberschule-Fachhochschul-Fälle; enger zeitlicher Zusammenhang

  • rechtsportal.de

    BGB § 1610 Abs. 2
    Anspruch auf Zahlung von Ausbildungsunterhalt; Kosten einer angemessenen Vorbildung zu einem Beruf; Grenzen der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • FamRZ 2022, 526
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 17.05.2006 - XII ZR 54/04

    Umfang des Anspruchs von Kindern auf Ausbildungsunterhalt

    Auszug aus OLG Bremen, 19.10.2021 - 4 UF 59/21
    Geschuldet wird die den Eltern wirtschaftlich zumutbare Finanzierung einer optimalen begabungsbezogenen Berufsausbildung ihres Kindes, die dessen Neigungen gerecht wird, ohne dass sämtliche Neigungen und Wünsche berücksichtigt werden müssen, insbesondere nicht solche, die sich nur als flüchtig oder vorübergehend erweisen oder mit den Anlagen und Fähigkeiten des Kindes oder den wirtschaftlichen Verhältnissen der Eltern nicht zu vereinbaren sind (BGH, Urteil vom 07.06.1989, IVb ZR 51/88 - juris Rn. 8; BGH, Urteil vom 17.05.2006, XII ZR 54/04 - juris Rn. 14; BGH, Beschluss vom 08.03.2017, XII ZB 192/16 - juris Rn. 11 f.; Wendl/Dose/Klinkhammer, Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis, 10. Aufl., § 2 Rn. 68).

    Gleiches gilt, wenn während der ersten Ausbildung eine besondere, die Weiterbildung erfordernde Begabung des Kindes deutlich geworden ist (BGH, Urteil vom 17.05.2006, XII ZR 54/04 - juris Rn. 15; BGH, Beschluss vom 08.03.2017, XII ZB 192/16 - juris Rn. 12).

    Deshalb wertet der BGH eine mehrstufige Ausbildung als eine Ausbildung im vorgenannten Sinne, wenn die einzelnen Abschnitte in einem engen sachlichen und zeitlichen Zusammenhang stehen (BGH, Urteil vom 17.05.2006, XII ZR 54/04 - juris Rn. 15; BGH, Beschluss vom 08.03.2017, XII ZB 192/16 - juris Rn. 12).

    Der enge zeitliche Zusammenhang zwischen den einzelnen Ausbildungsstufen erfordert zwar, dass der Auszubildende nach dem Abschluss der Lehre das Studium mit der gebotenen Zielstrebigkeit aufnimmt (BGH, Urteil vom 07.06.1989, IVb ZR 51/88 - juris Rn. 13; BGH, Urteil vom 17.05.2006, XII ZR 54/04 - juris Rn. 24; BGH, Beschluss vom 08.03.2017, XII ZB 192/16 - juris Rn. 17).

    Der enge zeitliche Zusammenhang kann aber auch dann gewahrt sein, wenn die Zeit zwischen der praktischen Ausbildung und dem Studium auf zwangsläufige, dem Kind nicht anzulastende Umstände zurückzuführen ist, z.B. auf Entwicklungsstörungen infolge von familiären Schwierigkeiten oder bei leichterem, nur vorübergehendem Versagen des Kindes, z.B. einmaligem Nichtbestehen einer Prüfung oder bei Hinauszögern des Examens, wenn dadurch der Abschluss der gesamten Ausbildung in angemessener Zeit nicht gefährdet wird (BGH, Urteil vom 17.05.2006, XII ZR 54/04 - juris Rn. 24 m.w.N.; Wendl/Dose/Klinkhammer, a.a.O., § 2 Rn. 84, 92, jeweils m.w.N.).

    In solchen Fällen hat die Obliegenheitsverletzung des Kindes jedenfalls kein solches Gewicht, dass sie die schwerwiegende Folge eines Verlustes des Unterhaltsanspruchs nach sich ziehen muss (BGH, Urteil vom 17.05.2006, XII ZR 54/04 - juris Rn. 24).

    Eine einheitliche Ausbildung und damit ein Unterhaltsanspruch wird aber dann bejaht, wenn das Kind von vornherein die Absicht geäußert hatte, nach der Lehre die Fachoberschule zu besuchen und anschließend zu studieren oder die Eltern auf Grund besonderer Anhaltspunkte mit einem derartigen Werdegang des Kindes rechnen mussten, etwa wenn sich in der schulischen Entwicklung oder in der Lehre eine deutliche Begabung, insbesondere in theoretischer Hinsicht, zeigt (BGH, Urteil vom 17.05.2006, XII ZR 54/04 - juris Rn. 24; Wendl/Dose/Klinkhammer, a.a.O., § 2 Rn. 104 m.w.N.).

  • BGH, 08.03.2017 - XII ZB 192/16

    Kindesunterhalt: Ausbildungsunterhalt in den sogenannten

    Auszug aus OLG Bremen, 19.10.2021 - 4 UF 59/21
    Geschuldet wird die den Eltern wirtschaftlich zumutbare Finanzierung einer optimalen begabungsbezogenen Berufsausbildung ihres Kindes, die dessen Neigungen gerecht wird, ohne dass sämtliche Neigungen und Wünsche berücksichtigt werden müssen, insbesondere nicht solche, die sich nur als flüchtig oder vorübergehend erweisen oder mit den Anlagen und Fähigkeiten des Kindes oder den wirtschaftlichen Verhältnissen der Eltern nicht zu vereinbaren sind (BGH, Urteil vom 07.06.1989, IVb ZR 51/88 - juris Rn. 8; BGH, Urteil vom 17.05.2006, XII ZR 54/04 - juris Rn. 14; BGH, Beschluss vom 08.03.2017, XII ZB 192/16 - juris Rn. 11 f.; Wendl/Dose/Klinkhammer, Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis, 10. Aufl., § 2 Rn. 68).

    Gleiches gilt, wenn während der ersten Ausbildung eine besondere, die Weiterbildung erfordernde Begabung des Kindes deutlich geworden ist (BGH, Urteil vom 17.05.2006, XII ZR 54/04 - juris Rn. 15; BGH, Beschluss vom 08.03.2017, XII ZB 192/16 - juris Rn. 12).

    Deshalb wertet der BGH eine mehrstufige Ausbildung als eine Ausbildung im vorgenannten Sinne, wenn die einzelnen Abschnitte in einem engen sachlichen und zeitlichen Zusammenhang stehen (BGH, Urteil vom 17.05.2006, XII ZR 54/04 - juris Rn. 15; BGH, Beschluss vom 08.03.2017, XII ZB 192/16 - juris Rn. 12).

    Der enge zeitliche Zusammenhang zwischen den einzelnen Ausbildungsstufen erfordert zwar, dass der Auszubildende nach dem Abschluss der Lehre das Studium mit der gebotenen Zielstrebigkeit aufnimmt (BGH, Urteil vom 07.06.1989, IVb ZR 51/88 - juris Rn. 13; BGH, Urteil vom 17.05.2006, XII ZR 54/04 - juris Rn. 24; BGH, Beschluss vom 08.03.2017, XII ZB 192/16 - juris Rn. 17).

  • BGH, 07.06.1989 - IVb ZR 51/88

    Finanzierung eines Hochschulstudiums

    Auszug aus OLG Bremen, 19.10.2021 - 4 UF 59/21
    Geschuldet wird die den Eltern wirtschaftlich zumutbare Finanzierung einer optimalen begabungsbezogenen Berufsausbildung ihres Kindes, die dessen Neigungen gerecht wird, ohne dass sämtliche Neigungen und Wünsche berücksichtigt werden müssen, insbesondere nicht solche, die sich nur als flüchtig oder vorübergehend erweisen oder mit den Anlagen und Fähigkeiten des Kindes oder den wirtschaftlichen Verhältnissen der Eltern nicht zu vereinbaren sind (BGH, Urteil vom 07.06.1989, IVb ZR 51/88 - juris Rn. 8; BGH, Urteil vom 17.05.2006, XII ZR 54/04 - juris Rn. 14; BGH, Beschluss vom 08.03.2017, XII ZB 192/16 - juris Rn. 11 f.; Wendl/Dose/Klinkhammer, Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis, 10. Aufl., § 2 Rn. 68).

    Im Falle von Ausbildung und anschließendem Studium erfordert dieser enge sachliche Zusammenhang, dass praktische Ausbildung und Studium derselben Berufssparte angehören oder jedenfalls so zusammenhängen, dass das eine für das andere eine fachliche Ergänzung, Weiterführung oder Vertiefung bedeutet oder dass die praktische Ausbildung eine sinnvolle Vorbereitung für das Studium darstellt (BGH, Beschluss vom Urteil vom 07.06.1989, IVb ZR 51/88 - juris Rn. 13).

    Dieser enge sachliche Zusammenhang ist vom BGH auch bejaht worden bei einer Ausbildung zur Bauzeichnerin und dem anschließenden Studium der Architektur (BGH, Urteil vom 07.06.1989, IVb ZR 51/88 - juris Rn. 19).

    Der enge zeitliche Zusammenhang zwischen den einzelnen Ausbildungsstufen erfordert zwar, dass der Auszubildende nach dem Abschluss der Lehre das Studium mit der gebotenen Zielstrebigkeit aufnimmt (BGH, Urteil vom 07.06.1989, IVb ZR 51/88 - juris Rn. 13; BGH, Urteil vom 17.05.2006, XII ZR 54/04 - juris Rn. 24; BGH, Beschluss vom 08.03.2017, XII ZB 192/16 - juris Rn. 17).

  • BGH, 14.07.1999 - XII ZR 230/97

    Ausbildungsunterhalt für Studium nach Absolvierung einer Lehre

    Auszug aus OLG Bremen, 19.10.2021 - 4 UF 59/21
    Sie sind unter diesen Umständen grundsätzlich nicht verpflichtet, noch eine weitere zweite Ausbildung zu finanzieren, der sich das Kind nachträglich nach Beendigung der ersten Ausbildung unterziehen will (BGH, Urteil vom 14.07.1999, XII ZR 230/97 - juris Rn. 9; Wendl/Dose/Klinkhammer, a.a.O., Rn. 70, jeweils m.w.N.).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht